Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Verkaufs & Lieferbedingungen der Fa. Rinas Gerätetechnik GmbH, Wiesenstraße 7, 88634 Herdwangen-Schönach

(Stand Dezember 2014)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Einbehalt

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preis „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in der Rechnung ausgewiesen.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Sofern ein Liefergegenstand mangelhaft ist, kann der Besteller nur den Teil des berechneten Preises einbehalten, der auf die mangelbehafteten Teile der Lieferung entfällt. Der darüber hinausgehende Teil der berechneten Vergütung bleibt innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen zur Zahlung fällig. Für die einbehaltenen Teile der Vergütung läuft nach Mangelbeseitigung eine neue Zahlungsfrist gemäß den getroffenen Vereinbarungen.

§ 4 Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Im Übrigen steht unsere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

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§ 5 Lieferumfang

Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

§ 6 Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und werden von uns berechnet. Porto und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach dem besten Ermessen.

§ 7 Annulierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so haben wir die Möglichkeit, auf Einhaltung des Vertrages zu bestehen oder Schadensersatz zu verlangen. Entscheiden wir uns für die Schadensersatzvariante, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises als pauschalen Schadensersatz geltend machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 8 Abnahme und Gefahrenübergang

Bei der Lieferung von Maschinen ist der Besteller berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilungen über die Fertigstellung am Ort des Lieferanten zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Insbesondere sind wir berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen und danach vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb von dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist oder unser Werk/Lager verlassen hat oder mit Zugang der Mitteilung über die Versandbereitschaft, falls sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

§ 9 Mängelhaftung

Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorhanden ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Der Besteller hat dem Lieferanten insofern 3 Mangelbeseitigungsversuche einzuräumen. Im Falle der Mangelbeseiti-gung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, das der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften insbesondere auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 10 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Sicherung

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 13 Sonstiges

Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.